Triotronik

 

Terms&Conditions

 



 

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER

TRIOTRONIK COMPUTER UND NETZWERKTECHNIK GMBH WEIZ

  1. UMFANG UND GÜLTIGKEIT
    1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der TRIOTRONIK Computer und Netzwerktechnik Computer und Netzwerktechnik GmbH, Florianigasse 5, A-8160 WEIZ (nachfolgend TRIOTRONIK genannt) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die TRIOTRONIK gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.
    2. Die Verpflichtungen von TRIOTRONIK richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von TRIOTRONIK gegengezeichneten Auftrages oder einer von TRIOTRONIK ausgestellten Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten.
    3. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Bestimmungen insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

  2. PREISE UND ZAHLUNG
    1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise. Anreisespesen, Transportkosten, sowie die gesetzliche Umsatzsteuer werden zusätzlich verrechnet. Für im Auftrag oder Angebot nicht angeführte Waren oder Dienstleistungen gelten die Listpreise!
    2. Bestellte Waren sind bei Erstlieferung nur gegen Vorauskasse, Nachnahme, oder Bar bei Übernahme ohne Abzug zu bezahlen. Bei ausreichender Bonität bieten wir die Möglichkeit des Bankeinzuges oder Belieferung auf Rechnung an.
    3. Bei Zahlungsverzug ist TRIOTRONIK berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen (Mahngebühren etc. ) und Kosten, sowie bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen. Darüber hinaus ist TRIOTRONIK bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus Verträgen bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen.
    4. Wenn nicht anders angegeben haben die Angebote von TRIOTRONIK eine Gültigkeit von 30 Tagen.
    5. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber TRIOTRONIK und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter - aber von TRIOTRONIK nicht anerkannter - Mängel ist ausgeschlossen.

  3. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
    1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Weiz bzw. Graz als vereinbart.
    2. Alle die Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Empfänger
      unwidersprochen sind.
    3. TRIOTRONIK ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

  4. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN BEI WARENLIEFERUNGEN
    1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von TRIOTRONIK.
    2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die aktuellen gesetzlichen Garantie und Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Abnutzung von Teilen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch verschleißen und regelmäßig zu erneuern sind.
    3. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von TRIOTRONIK entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Die Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.
    4. Tritt der Auftraggeber vom Auftrag aus Gründen, die nicht von TRIOTRONIK zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des TRIOTRONIK nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 25 % des Nettoauftragswertes als vereinbart, wobei das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen wird.
    5. Mustersendungen werden am Tag der Lieferung, mit einem um den Testzeitraum verlängerten Zahlungszieles fakturiert. Rücksendungen werden grundsätzlich nur gutgeschrieben, wenn die Waren rechtzeitig innerhalb des vereinbarten Testzeitraumes, frei Haus, in der vollständigen, unbeklebten Originalverpackung, inklusive des kompletten Zubehörs, in einem Überkarton an TRIOTRONIK retourniert werden. Es zählt das Datum des Eintreffens der Ware nicht das Versanddatum. Unfrei retournierte Ware wird von TRIOTRONIK nicht angenommen und die Mustervereinbarung erlischt. Aktive Komponenten müssen zusätzlich auf den Auslieferungszustand zurückgesetzt werden. Andernfalls wird eine Bearbeitungsgebühr von € 20,-- verrechnet.

  5. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN BEI DER LIEFERUNG VON SOFTWARE
    1. Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software und verpflichtet sich zur Einhaltung der vom Ersteller der Software verlangten Lizenzbestimmungen.
    2. TRIOTRONIK übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitet, und dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
    3. Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzzeitige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen.

  6. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN BEI HARDWARESERVICE- REPARATUR UND SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN
    1. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt bei Service- und Reparatur Leistungen die Behebung von Hardwarestörungen aus dem normalen bestimmungsgemäßen Gebrauch durch Wiederherstellen der normalen Gerätefunktion innerhalb der normalen Arbeitszeit von TRIOTRONIK als vereinbart. Die Bestimmung der geeigneten Methoden und Mittel liegt im Ermessen von TRIOTRONIK.
    2. Bei Service- und Reparaturverträgen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.
    3. In angeführten Pauschalpreisen nicht enthalten sind die Kosten von Teilen, die im normalen Gebrauch einer regelmäßigen Abnutzung unterliegen und periodisch zu erneuern sind(Zubehör, Verschleißteile), die Kosten der Behebung von Störungen, die durch Elementarereignisse, durch Fehler der externen Stromversorgung oder Verbindungen, durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftraggebers begründet sind, sowie die Behebung von äußeren Beschädigungen, die keinen Einfluss auf die Gerätefunktion haben. Ebenfalls nicht in den Pauschalpreisen enthalten sind die zur Wiederherstellung der vollen Nutzung erforderlichen Arbeiten an der installierten Software oder den gespeicherten Daten. Soweit solche Leistungen von TRIOTRONIK zusätzlich erbracht werden, ist TRIOTRONIK zur Verrechnung in dem vom Auftraggeber am Arbeitsbericht oder durch Kostenvoranschlag bestätigten Leistungsausmaß (Zeit- und Sachaufwand) zu den Preisen der aktuellen Preisliste von TRIOTRONIK berechtigt.
    4. TRIOTRONIK führt Reparatur- und Serviceleistungen durch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter durch und sichert die Erfüllung der Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu. TRIOTRONIK ist im Einzelfall berechtigt, die Durchführung einer Reparatur abzulehnen, falls aufgrund des Abnutzungsgrades einzelner Elemente die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Gerätes nicht gewährleistet werden kann oder aus Gründen, die nicht bei TRIOTRONIK liegen, eine ordnungsgemäße Instandsetzung nicht mehr erfolgen kann.
    5. Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software, wie Installationen, Deinstallationen, Ein-, Umbauten und Funktionserweiterungen u. ähnlichen erbringt TRIOTRONIK die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. TRIOTRONIK übernimmt keine Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers hergestellt werden können.
    6. TRIOTRONIK übernimmt die Haftung für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Mitarbeiter verursacht sind maximal bis zum Zeitwert des Gerätes, an dem die vertragsgegenständliche Leistung erbracht wurde. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden im Sinne des § 9 Produkthaftungsgesetz sind einvernehmlich ausgeschlossen.
    7. TRIOTRONIK gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Service Reparatur- oder Dienstleistungen. Sich daraus etwa ergebende Mängel werden von TRIOTRONIK kostenlos behoben, wobei eine 90-tägige Gewährleistungsfrist als vereinbart gilt.

 

Download der AGB: Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)